All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

Leistungs- und Lie­fer­be­din­gun­gen

1. Allen unseren Liefer- und Werk­ge­schäf­ten liegen aus­schließ­lich diese Bedin­gun­gen zugrunde. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen bedürfen unserer schrift­li­chen Zustim­mung.

2. Unsere Angebote und Kos­ten­vor­anschlä­ge sind unver­bind­lich, aber ent­gelt­lich. Neben­ab­re­den und durch Vertreter, die grund­sätz­lich weder abschluss- noch inkass­obe­rech­tigt sind, gemachte Zusagen bedürfen unserer schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Beschrei­bun­gen des Lieferung Werk­ge­gen­stan­des und tech­ni­sche Angaben sind unver­bind­lich.

3. Unsere Preise verstehen sich ab Betrieb in 4650 Lambach zuzüglich Umsatz­steu­er. Die End­ab­rech­nung erfolgt nach Fer­tig­stel­lung nach tat­säch­lich erbrach­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen. Vorher können wir Teil­rech­nun­gen legen. Für Regie­leis­tun­gen ist das volle Entgelt auch ohne Unter­fer­ti­gung von Regie­be­stä­ti­gun­gen zu ent­rich­ten. Wird der Auftrag zu einem Pau­schal­preis erteilt erfolgt die Abrech­nung ohne Aufmass der tat­säch­lich aus­ge­führ­ten Massen. Mehr- oder Min­der­leis­tun­gen, bedingt durch ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­än­de­run­gen, werden besonders ermittelt und dem Pau­schal­be­trag zuge­schla­gen oder von diesem abgesetzt. .Ent­spre­chen­des gilt auch bei einem Fixpreis.

4. Alle Liefer- bzw. Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne und Liefer- bzw. Fer­tig­stel­lungs­fris­ten sind ungefähr und gelten vor­be­halt­lich unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se und Hin­der­nis­se. Wird ein ver­ein­bar­ter Liefer- bzw. Fer­tig­stel­lungs­ter­min um mehr als 6 Wochen über­schrit­ten, kann uns der Besteller eine 8‑wöchige Nach­lie­fe­rungs­frist setzen. Bei frucht­lo­sem Ablauf kann der Besteller vom Vertrag zurück­tre­ten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nach­lie­fe­rungs­frist androhte. Teil­leis­tun­gen sind vom Besteller abzu­neh­men und zu bezahlen. Eine Redu­zie­rung des Auf­trags­um­fan­ges durch den Besteller ist ohne unsere aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung nicht gestattet.

5. Der Bestelf er ist ver­pflich­tet alle Vor­aus­set­zun­gen dafür zu schaffen, dass von uns die zu erbrin­gen­den Arbeiten und Leis­tun­gen ord­nungs­ge­mäß begonnen und rei­bungs­frei aus­ge­führt werden können. Bei Verstoß ist uns ins­be­son­de­re der bezüg­li­che Aufwand zu ersetzen. Nimmt der Besteller die Ware bzw. Werk­leis­tung ganz oder teilweise nicht ab oder schafft er nicht die Vor­aus­set­zun­gen zur Durch­füh­rung der Werk­leis­tung können wir nach Setzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurück­tre­ten und/oder Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung verlangen. Dabei sind wir berech­tigt, entweder ohne Scha­dens­nach­weis 25 Prozent der ver­ein­bar­ten Auf­trags­sum­me oder Ersatz des tat­säch­lich ent­stan­de­nen Schadens zu begehren. Dies gilt auch, wenn es aus anderen, von uns nicht zu ver­tre­ten­den Gründen, zu einer Ver­trags­auf­he­bung kommt.

6. Mangels anderer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung ist ein Drittel der Auf­trags­sum­me als Anzahlung bei Ver­trags­ab­schluß zur Zahlung fällig. Im üb4igen müssen die Zahlungen unver­züg­lich nach Lieferung und Rech­nungs­le­gung abzugs­frei bar geleistet werden. Skonto- und Ziel­ver­ein­ba­run­gen werden gesondert vermerkt und gelten nur für den jeweils schrift­lich bestä­tig­ten Auftrag. Bei Über­schrei­tung der Zah­lungs­fris­ten stehen uns Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5% über dem Basis­zins­satz der EZB zu. Der Besteller ist nicht berech­tigt, Zahlungen wegen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen oder sonstigen, von uns nicht aner­kann­ten, Gegen­an­sprü­chen zurück­zu­hal­ten oder gegen unsere For­de­run­gen eine Auf­rech­nung zu erklären. Bestehen nach Annahme der Bestel­lung begrün­de­te Zweifel an der Zah­lungs­fä­hig­keit oder Kre­dit­wür­dig­keit des Bestel­lers, was ins­be­son­de­re dann der Fall ist, wenn der Besteller eine ver­ein­bar­te Anzahlung trotz 8‑tägiger Nach­frist­set­zung nicht voll­stän­dig bezahlt, sind wir berech­tigt, nach unserer Wahl entweder sofortige Bar­zah­lung des gesamten Auf­trags­wer­tes oder Sicher­heits­leis­tung vor Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Wir können neben dem Ersatz der bereits erfolgten Auf­wen­dun­gen ohne Scha­dens­nach­weis 25 Prozent der ver­ein­bar­ten Auf­trags­sum­me oder Ersatz des tat­säch­lich ent­stan­de­nen Schadens begehren.

7. Hat ein Ver­brau­cher seine Ver­trags­er­klä­rung weder in unserem Betrieb noch bei einem unserer Mes­se­stän­de abgegeben, kann er von seinem Ver­trags­an­trag oder vom Vertrag zurück­tre­ten, wenn er die
geschäft­li­che Ver­bin­dung zu diesem Geschäft nicht mit uns angebahnt hat. Dieser Rücktritt kann binnen einer Woche schrift­lich erklärt werden. Die Frist beginnt mit Aus­fol­gung dieser Urkunde. Wir verweisen aus­drück­lich auf § 3 Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz.

8. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe des Gesetzes und im Sinne der folgenden Bestim­mun­gen. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt bei Ver­brau­cher .5. des KSchG bei beweg­li­chen Sachen ein Jahr ab Ablie­fe­rung, sonst sechs Monate. Die l3eweislast, dass ein von uns zu ver­tre­ten­der Mangel bei Ablie­fe­rung vor­ge­le­gen hat, trifft aus­schließ­lich den Kunden. Der Besteller ist ver­pflich­tet, die erbrachte Werk­leis­tung unver­züg­lich nach Übernahme bzw. erfolgter Fer­tig­stel­lung zu über­prü­fen und fest­ge­stell­te Mängel unver­züg­lich schrift­lich in detail­lier­ter Weise anzu­zei­gen. Eine Ver­län­ge­rung der Gewähr­leis­tungs­frist wegen einer Män­gel­be­he­bung erfolgt nicht. Nach unserer Wahl können Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che in der Form erfüllt werden, dass der Mangel behoben oder die man­gel­haf­te Ware oder Leistung durch eine Man­gel­freie ersetzt wird. Wir können eine ange­mes­se­ne Preis­min­de­rung gewähren, ins­be­son­de­re wenn eine Behebung nicht oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßig hohen Kosten möglich wäre. Bei Ver­än­de­rung, Ver­ar­bei­tung oder unsach­ge­mä­ßer Behand­lung der gelie­fer­ten Ware oder erbrach­ten Leistung erlischt jeder Gewähr­leis­tungs­an­spruch. Für Kosten einer durch den Besteller selbst vor­ge­nom­me­nen Män­gel­be­he­bung haben wir nur bei vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung auf­zu­kom­men. Erfolgt seitens des Bestel­lers keine formelle Abnahme gelten die erbrach­ten Leis­tun­gen spä­tes­tens eine Woche nachdem wir die Fer­tig­stel­lung anzeigt haben als übergeben und abge­nom­men. Mit diesem Termin beginnt die Gewähr­leis­tungs- und Ver­jäh­rungs­frist zu laufen. Als zuge­si­chert gelten nur solche Eigen­schaf­ten, die von uns aus­drück­lich und schrift­lich zuge­si­chert wurden. Han­dels­üb­li­che und/oder her­stel­lungs­tech­nisch bedingte Abwei­chun­gen in Abmessung, Aus­stat­tung und Material berech­ti­gen eben­so­we­nig zu einer Bean­stan­dung, wie Farb- oder Aus­füh­rungs­ab­wei­chun­gen oder der­glei­chen.

9. Bis zur voll­stän­di­gen Zahlung des Entgeltes, sowie bis zur Zahlung des gesamten aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Besteller her­rüh­ren­den For­de­run­gen, ein­schließ­lich aller Neben­for­de­run­gen, bleiben die gelie­fer­ten Waren unser Eigentum. Kommt der Besteller mit seiner Zah­lungs­pflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem ver­ein­bar­ten Eigen­tums­vor­be­halt erge­ben­den Pflichten, wird unsere gesamte aus­haf­ten­de Forderung sofort fällig. In diesem Fall sind wir jeden­falls berech­tigt, die Her­aus­ga­be der in unserem Eigentum stehenden Sachen zu verlangen und diese beim Besteller oder bei einem Dritten abzuholen, wobei der Besteller auf die Gel­tend­ma­chung einer Zurück­be­hal­tung, aus welchem Grund auch immer, ver­zich­tet. Der Besteller ist ver­pflich­tet, die Kosten der Rücknahme der Eigen­tums­vor­be­halts­wa­re zu tragen bzw. uns zu erstatten.

10. Alle Scha­den­er­satz­an­sprü­che, aus welchem Rechts­grund immer, auch wegen ver­spä­te­ter oder unvoll­stän­di­ger Lieferung und Leistung, sind uns gegenüber aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­de­re auch solche gemäß den Bestim­mun­gen des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, welche durch einen Fehler der Ware oder erbrach­ten Leistung ent­stan­den sind, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.

11. Erfolgte Ände­run­gen und Ergän­zun­gen, die vom Besteller nach
Ver­trags­ab­schluss gewünscht wurden, werden gesondert nach tat­säch­li­chem Aufwand an Arbeits­zeit und Material ver­rech­net.

12. Gerichts­stand für alle sich mittelbar oder unmit­tel­bar aus diesem
Lie­fer­ge­schäft erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist das sachlich zustän­di­ge
Gericht in 4600 Wels.

Erfül­lungs­ort ist 4650 Lambach.

Auf das Ver­trags­ver­hält­nis findet aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht Anwendung, aus­ge­nom­men UN-Kaufrecht.